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Infektionsschutz

Sie erhalten zu Beginn der Kindergartenzeit die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes für Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten).

 

Das Infektionsschutzgesetz schreibt zum Beispiel vor, dass ein Kind bei einer Erkrankung mit bestimmten Infektionskrankheiten nicht in den Kindergarten kommen darf. In diesen Fällen regelt es auch die Mitteilungspflicht. Als Eltern sind Sie dazu verpflichtet, den Kindergarten über die Krankheit zu informieren. Im Kindergarten können wir, ggf. gemeinsam mit dem Gesundheitsamt, Maßnahmen ergreifen um eine Weiterverbreitung zu verhindern.